§ 5 Abkommen über die Zusammenarbeit in den Jugend
Artikel 5
Die Vertragsparteien ermutigen zu zwischenstaatlichen Jugendaustauschprogrammen und zur Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen der beiden Länder.
Artikel 5
Die Vertragsparteien ermutigen zu zwischenstaatlichen Jugendaustauschprogrammen und zur Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen der beiden Länder.