§ 8 Abkommen über die Zusammenarbeit in den Streitbeilegung
Artikel 8
Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden durch gemeinsame Konsultationen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
Artikel 8
Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden durch gemeinsame Konsultationen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.