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ZIS-V 2022 · Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten

§ 11 ZIS-V 2022

Antragstellung und Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen

En vigueurTexte officiel

(1) Antragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß § 5 Abs. 1 über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Portal für einen Abfrageberechtigten nach § 9 Abs. 2 legitimierte Zugangsberechtigte (§ 10) zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte nach § 9 Abs. 2 beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß § 60 TKG 2021 zu prüfen. Dabei sind jedenfalls

1. das Vorhaben zu beschreiben, im Rahmen dessen eine Mitbenutzung angestrebt wird,

2. das Gebiet anzugeben, in dem eine Mitbenutzung beabsichtigt ist (Abfragegebiet); der höchstzulässige Umfang des Abfragegebiets beträgt 420 Rasterzellen in beliebig kombinierbaren quadratischen Rastergrößen von 100 (regionalstatistischer Raster ETRS-LAEA 100m der Statistik Austria), 500, 1 000 oder 5 000 Metern und

3. der beabsichtigte Zeitplan bekanntzugeben.

(2) Antragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß § 5 Abs. 2 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Portal gemäß § 10 legitimierte Zugangsberechtigte zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 3 beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 68 TKG 2021 zu prüfen. Dabei sind jedenfalls

1. das Vorhaben, einschließlich des Gebiets, zu beschreiben, im Rahmen dessen eine Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 68 TKG 2021 geplant ist,

2. eine oder mehrere Identifikationsreferenzen von Bauvorhaben gemäß § 10 Abs. 3 anzugeben und

3. der beabsichtigte Zeitplan bekanntzugeben.

(3) Abfragen von Informationen gemäß Abs. 1 über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen und Abfragen von Informationen gemäß Abs. 2 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen sind getrennt voneinander zu beantragen.

(4) Die RTR-GmbH hat die gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 übermittelten Angaben oder Unterlagen unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls

1. den Antragsteller bei Unvollständigkeit des Antrags zur Verbesserung aufzufordern,

2. den Antragsteller gemäß § 13 Abs. 5 zu verständigen, dass im Abfragegebiet keine beantragten Daten vorliegen,

3. den Antragsteller gemäß § 13 Abs. 5 zu verständigen, dass und wo im Abfragegebiet gemäß Abs. 2 beantragte Informationen bereits in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden,

4. dem Antragsteller gemäß § 13 die abgefragten Informationen im Abfragegebiet zugänglich zu machen oder

5. über den Antrag gemäß § 15 mit Bescheid zu entscheiden.