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Geschäftsordnung für den Fachbeirat für · Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 4 Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Amtsverschwiegenheit und Transparenz

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

(1) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirats Netzsicherheit sind in ihrer Tätigkeit für den Fachbeirat gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Entscheidungen des Fachbeirats Netzsicherheit von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in anonymisierter Form sowie unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.