GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 115 GSP-AVSonderbestimmungen für Vereinigungen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
(1) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben zu garantieren, dass das Risiko einer Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist.
(2) Schließt sich ein Erzeuger direkt einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen an, so hat er sich an der Finanzierung von Maßnahmen durch die Vereinigung von Erzeugerorganisationen in jenem Verhältnis zu beteiligen, das seinem Anteil an der Gesamtvermarktungsmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, entspricht.
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- In Kraft seit 2023-01-01