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GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

§ 169 GSP-AVAuflagen und Verpflichtungen

16. Abschnitt Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser (47-15)

En vigueurTexte officiel

(1) Ein Wasserzählersystem muss vorhanden sein oder im Rahmen der Investition eingeführt werden, mit dem der Wasserverbrauch auf Ebene des Betriebs oder der betreffenden Produktionseinheit gemessen werden kann.

(2) Für Aktivitäten gemäß § 167 sind Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der Anlage zu dokumentieren.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2023-01-01