GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 173 GSP-AVFörderfähige Kosten
17. Abschnitt Verringerung des Pestizideinsatzes (47-16)
Ist ab dem 1.1.2027 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 3).
(1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2) Bei nicht-investiven Aktivitäten sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens, sowie Einkommensverluste bei flächenbezogenen Aktivitäten förderfähig.
(3) Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten angewendet:
a) Innovativer Pflanzenschutz – biologische Bekämpfung der Apfel- und Fruchtschalenwickler,
b) Verwirrung des Apfelwicklers durch Pheromone,
c) Nützlingseinsatz – Tomate,
d) Nützlingseinsatz – Gurke,
e) Nützlingseinsatz – Paprika,
f) Nützlingseinsatz – Melanzani.
(4) Die Einheitskostensätze gemäß Abs. 3 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2026-10-23