GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 200 GSP-AVFördergegenstände
27. Abschnitt Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen (47-26)
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
1. Ankauf betrieblicher Ausstattung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer; förderfähig sind Ausstattungsgegenstände bzw. Arbeitsmaterialien zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsschutzes;
2. Beratungen, Schulungen und Veranstaltungen zur Information in den Bereichen Arbeitgeberpflichten bzw.-rechte, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Arbeitnehmerrechte bzw.-pflichten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2023-01-01