GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 35 GSP-AVVorabprüfung
3. Abschnitt Antragstellung
Die AMA hat eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Landwirten mitzuteilen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2023-01-01