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Rahmenabkommen EU – Australien · Rahmenabkommen EU – Australien

§ 21 Rahmenabkommen EU – AustralienGeistiges Eigentum

ARTIKEL 21

En vigueurTexte officiel

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung ihrer Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Handelsmarken, geografischer Angaben, gewerblicher Muster, Sortenschutzrechte und Patente, sowie die Bedeutung ihrer Durchsetzung nach den höchsten internationalen Standards, wie sie für die Vertragsparteien jeweils maßgeblich sind.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, durch geeignete Formen der Zusammenarbeit Informationen und Erfahrungen über Fragen der Verwaltung, des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums auszutauschen.