Rahmenabkommen EU – Australien · Rahmenabkommen EU – Australien
§ 23 Rahmenabkommen EU – AustralienDienstleistungen
ARTIKEL 23
Die Vertragsparteien richten einen substanziellen Dialog ein, der darauf abzielt, den bilateralen Handel mit Dienstleistungen und den Informationsaustausch über den jeweiligen Regulierungsrahmen zu fördern.