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Rahmenabkommen EU – Australien · Rahmenabkommen EU – Australien

§ 25 Rahmenabkommen EU – AustralienSteuern

ARTIKEL 25

En vigueurTexte officiel

(1) Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit eines geeigneten Regulierungsrahmens Rechnung zu tragen, erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an – einschließlich Transparenz, Informationsaustausch und Vermeidung schädlicher Steuerpraktiken – und verpflichten sich, diese anzuwenden.

(2) Unter Wahrung der in Absatz 1 genannten Grundsätze der guten Regierungsführung arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen, einschließlich in den zuständigen internationalen Gremien, um die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verbessern und die Einziehung legitimer Steuern zu erleichtern.