Rahmenabkommen EU – Australien · Rahmenabkommen EU – Australien
§ 51 Rahmenabkommen EU – AustralienNachhaltige Forstwirtschaft
ARTIKEL 51
Die Vertragsparteien kommen überein, in Bezug auf eine nachhaltige Forstwirtschaft und damit verbundene Maßnahmen und Vorschriften, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, sowie bei der Förderung einer verantwortungsvollen Politikgestaltung im Forstsektor ihre Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern.