Rahmenabkommen EU – Australien · Rahmenabkommen EU – Australien
§ 62 Rahmenabkommen EU – AustralienNotifikationen
ARTIKEL 62
Die Notifikationen nach Artikel 61 werden an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union oder an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel Australiens, oder an ihre Nachfolgeorganisationen, gerichtet.