WPFV · Wertpapierfirmenverordnung
§ 8 WPFVSprachliche Gleichbehandlung
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Die Bezeichnungen natürlicher Personen in dieser Verordnung beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.
WPFV · Wertpapierfirmenverordnung
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Die Bezeichnungen natürlicher Personen in dieser Verordnung beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.