WPF-StDMV · Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung
§ 6 WPF-StDMVSprachliche Gleichbehandlung
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Die Bezeichnungen natürlicher Personen in dieser Verordnung beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.
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3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Die Bezeichnungen natürlicher Personen in dieser Verordnung beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.