ZIV 2023 · Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung
§ 3 ZIV 2023Zugang von Rundfunkveranstaltern zu Zugangsberechtigungssystemen
3. Abschnitt Bestimmungen über Zugangsberechtigungssysteme
Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen sind dazu verpflichtet, allen Rundfunkveranstaltern zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und unter Einhaltung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts technische Dienste anzubieten, die es ermöglichen, dass die Dienste des Rundfunkveranstalters von Zuschauern oder Hörern empfangen werden können, die über vom Diensteanbieter des Zugangsberechtigungssystems bereitgestellte Decoder verfügen und damit empfangsberechtigt sind.