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Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz · Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz

§ 4b Wohn- und HeizkostenzuschussgesetzVerwendung nicht verbrauchter Mittel

Ziel und Zweck

En vigueurTexte officiel

Von einem Land nicht für die in den §§ 1 und 4a geregelten Zwecke verwendete Mittel können vom Land auch für sonstige zusätzliche Beihilfen an natürliche Personen im Aufgabenbereich der Länder und Gemeinden für Soziales, Behindertenhilfe, Pflege sowie Wohnbauförderung verwendet werden. § 3 Abs. 2 und 3 gilt auch für derartige Mittelverwendungen.