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Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durc · Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des „Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“ (Liechtenstein)

§ 6 Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur DurcKosten

Artikel 6

En vigueurTexte officiel

(1) Die Landespolizei vergütet dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich für geleistete Einsätze sowie Ausbildungsflüge im Auftrag der Landespolizei den Minutenpreis für Luftfahrzeuge gemäß den nach österreichischem Recht geltenden Regelungen über die Festsetzung von Kostenersätzen für den Einsatz eines Luftfahrzeuges nach dem Sicherheitspolizeigesetz.

(2) Die Abrechnung erfolgt nach jedem durchgeführten Flug, wobei ein Zahlungsziel von 30 Tagen als vereinbart gilt.

(3) Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Abteilung Flugpolizei des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich an den FEL.