Auslieferung (Bosnien-Herzegowina) · Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
§ 6 Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Artikel 6
Militärische strafbare Handlungen
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.