Abkommen im Bereich der sozialen Sicherh · Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)
§ 6 Abkommen im Bereich der sozialen SicherhAllgemeine Bestimmungen für Dienstnehmer
Artikel 6
Soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.