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Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung · Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung

§ 12 Pharmatechnologie-AusbildungsordnungEingeschränkte Zusatzprüfung

Theoretische Prüfung

En vigueurTexte officiel

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Chemieverfahrenstechnik kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022 , eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Pharmatechnologie abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Die §§ 10 und 11 sind anzuwenden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2025-01-01