LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
§ 34 LF-BRGOErweiterte Bildungsfreistellung
Abschnitt 6 Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 366 LAG ist vom Betriebsrat bei der Betriebsinhaberin bzw. beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im Übrigen findet § 33 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Klage gemäß § 33 Abs. 7 nur der Betriebsrat berechtigt ist.
Renvoie à
- LF-BRGO § 33
- LF-BRGO Art. 366