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LF-BRWO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

§ 45 LF-BRWOVorbereitung der Wahl

Abschnitt 2 Zentralbetriebsrat

En vigueurTexte officiel

(1) Die bzw. der Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekanntzugeben.

(2) Die dem Wahlvorstand gemäß Abs. 1 übermittelten Listen gelten als Wählerliste.