LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
§ 40 LF-BRF-VOKosten der Revision
Abschnitt 5 Revision
Die Kosten der Revision sowie die Barauslagen der Revisorinnen und Revisoren sind von der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu tragen.