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Abkommen über die Rechtsstellung des Stä · Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

§ 20 Abkommen über die Rechtsstellung des StäMeistbegünstigung

Artikel 20

En vigueurTexte officiel

Sofern und insoweit die Regierung mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation, die ihren Sitz in Österreich hat, ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf den Schiedshof aus.