Errichtung der Stiftung Forum Verfassung · Errichtung der Stiftung Forum Verfassung
§ 6 Errichtung der Stiftung Forum VerfassungRechnungslegung
§ 20 BStFG 2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde wahrnimmt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Abberufung des Stiftungsvorstandes gemäß § 20 Abs. 5 BStFG hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres den für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesminister bzw. die für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesministerin zu verständigen.
Renvoie à
- Errichtung der Stiftung Forum Verfassung Art. 20