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EKB-S-UmsetzungsV · EKB-S-UmsetzungsV

§ 3 EKB-S-UmsetzungsVÜbermittlung zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission

En vigueurTexte officiel

Die Beitragsschuldner haben zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß § 8 Abs. 3 EKBSG in einem durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Voraus bekanntzugebenden Format je Anlage gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 EKBSG folgende Daten zu übermitteln:

1. Bezeichnung der Erzeugungsanlage;

2. Zählpunktnummer;

3. installierte Kapazität der Anlage;

4. Anschlussnetzbetreiber;

5. eingesetzte Erzeugungstechnologie gemäß § 1 Abs. 3 EKBSG;

6. mögliche Befreiung gemäß § 2 EKBSG;

7. allfällige nachgewiesene Investitions- und Betriebskosten zuzüglich Aufschlag gemäß § 3 Abs. 3 EKBSG in Euro;

8. wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 EKBSG;

9. Erzeugung aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten;

10. Erlösübersicht je Kalendermonat aufgeschlüsselt nach der Veräußerung in Euro/MWh und dem Durchschnittspreis in Euro/MWh sowie allfällige in Abzug zu bringende Beträge;

11. EKB-S gemäß § 3 EKBSG je Kalendermonat in Euro.