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BaFG · Barrierefreiheitsgesetz

§ 1 BaFGGesetzesziel

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, durch Festlegung von verpflichtenden Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen zu einer Harmonisierung des Binnenmarktes beizutragen. Ein Umfeld mit barrierefreien Produkten und Dienstleistungen soll Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung erleichtern.