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BaFG · Barrierefreiheitsgesetz

§ 25 BaFGPrüfung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen

6. Abschnitt Marktüberwachung

En vigueurTexte officiel

Hat das Sozialministeriumservice hinreichenden Grund zur Annahme, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllt, hat es Ermittlungen einzuleiten, die eine Prüfung aller Anforderungen nach diesem Bundesgesetz umfassen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck umfassend mit dem Sozialministeriumservice zusammenzuarbeiten.