BaFG · Barrierefreiheitsgesetz
§ 43 BaFGVerweisungen
9. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
BaFG · Barrierefreiheitsgesetz
9. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.