EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
§ 33 EU-UmgrGOffenlegung
1. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Für die Offenlegung des Verschmelzungsplans und der Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft gilt § 15 sinngemäß.