EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
§ 68 EU-UmgrGVerweisungen
5. Hauptstück Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
5. Hauptstück Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.