Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

WKFG · Wagniskapitalfondsgesetz

§ 14 WKFGGeschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat

En vigueurTexte officiel

Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der WK-AG sowie Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, dürfen Vermögenswerte weder an die WK-AG veräußern noch von dieser erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der WK-AG durch Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates und Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, sind jedoch zulässig.