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WKFG · Wagniskapitalfondsgesetz

§ 4 WKFGWagniskapitalfonds

En vigueurTexte officiel

(1) Wagniskapitalfonds (WKF) müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Der WKF ist von einem AIFM zu verwalten;

2. der WKF darf nur in der Form eines geschlossenen Typs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 errichtet werden;

3. der WKF darf unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung nur Veranlagungen gemäß § 5 erwerben;

4. der WKF ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gemäß § 9 zu errichten;

5. die Satzung des WKF hat die Inhalte gemäß § 11 zu enthalten;

6. Für den WKF ist eine Verwahrstelle gemäß § 19 AIFMG zu bestellen, unabhängig davon, ob der WKF von einem AIFM, der gemäß § 6 AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß § 3a AIFMG registriert ist, verwaltet wird;

7. die Laufzeit des WKF muss zwischen fünf und zwanzig Jahren liegen und in den Fondsbestimmungen festgelegt werden;

8. das Geschäftsjahr des WKF ist das Kalenderjahr.

(2) Der AIFM hat die Errichtung eines WKF der FMA anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und die Fondsbestimmungen anzuschließen.

(3) Die FMA hat den Vertrieb des WKF zu untersagen, wenn

1. die Voraussetzungen des Abs. 1 oder die im Übrigen anwendbaren Voraussetzungen des AIFMG nicht eingehalten werden oder

2. die Fondsbestimmungen nicht den Anforderungen des § 16 entsprechen.

(4) Auf die Anzeige des WKF an die FMA gemäß Abs. 2 und die Untersagung durch die FMA gemäß Abs. 3 ist das Verfahren gemäß § 29 AIFMG sinngemäß anzuwenden.