§ 18 Vorrechte und Immunitäten des EinheitlicInkrafttreten
Artikel 18
(1) Dieses Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der letzte der vier Vertragsstaaten – Frankreich, Deutschland, Luxemburg und das Vereinigte Königreich – seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
(2) Für jeden Vertragsstaat, der seine Urkunde nach dem in Absatz 1 bezeichneten Tag hinterlegt, tritt dieses Protokoll 30 Tage nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.