§ 4 Vorrechte und Immunitäten des EinheitlicUnverletzlichkeit der Archive und Dokumente
Artikel 4
Die Archive des Gerichts und alle ihm gehörenden, sich in seinem Besitz befindlichen oder an ihn gerichteten Papiere und Dokumente in jeglicher Form sind jederzeit unverletzlich, gleichviel, wo sie sich befinden.