Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Vorrechte und Immunitäten des Einheitlic · Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

§ 7 Vorrechte und Immunitäten des EinheitlicBefreiung von Steuern

Artikel 7

En vigueurTexte officiel

(1) Das Gericht, seine Vermögenswerte und Guthaben sind von jeder direkten Steuer befreit.

(2) Das Gericht

a) ist vorbehaltlich der von dem Gastvertragsstaat festgelegten Beschränkungen von Mehrwertsteuern auf den Erwerb von Waren von beträchtlichem Wert oder auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von beträchtlichem Wert, die für die amtliche Tätigkeit des Gerichts notwendig sind und für diesen Zweck beschafft werden, befreit oder bekommt sie erstattet;

b) ist jedoch nicht von Steuern und Abgaben befreit, die die Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen.

(3) Waren, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung oder Erstattung gekauft wurden, dürfen in diesem Vertragsstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur zu den von dem Vertragsstaat, der die Befreiung oder die Erstattung gewährt hat, festgelegten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden.

(4) Vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich für die Vertragsstaaten aus dem Recht der Europäischen Union und der Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften ergeben, werden die Bedingungen und das Verfahren von den zuständigen Finanzbehörden jedes Vertragsstaats festgelegt.