EEff-SKV · Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung
§ 10 EEff-SKVAngaben zu den Mitwirkenden
2. Abschnitt Struktur und Gliederung des standardisierten Kurzberichts
(1) Bei Energieaudits sind Vorname, Nachname und Firma der Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren anzuführen. Für gemäß § 44 EEffG fachlich qualifizierte Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren, die in der elektronischen Liste gemäß § 45 EEffG geführt werden, ist die eindeutige Identifikationsnummer anzugeben, mit der diese auf der elektronischen Liste geführt werden.
(2) Bei anerkannten Managementsystemen sind Vorname, Nachname und Firma der verantwortlichen Personen anzuführen.
Renvoie à
- EEff-SKV Art. 44
- EEff-SKV Art. 45