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Pfandverordnung für Einweggetränkeverpac · Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

§ 16 Pfandverordnung für EinweggetränkeverpacSammelquoten

5. Abschnitt Materialflüsse

En vigueurTexte officiel

Die zentrale Stelle hat sicherzustellen, dass

1. ab 2025 jeweils zumindest 80 Gewichtsprozent der Abfälle aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Metall und

2. ab 2027 jeweils zumindest 90 Gewichtsprozent der Abfälle aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Metall

getrennt gesammelt werden.