Rahmenabkommen über die finanzielle Koop · Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)
§ 11 Rahmenabkommen über die finanzielle KoopÄnderungen
Artikel 11
Dieses Rahmenabkommen kann nur im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Änderungen werden zu dem von den Vertragsparteien festgelegten Zeitpunkt wirksam.