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BEV-GA-V 2023 · BEV-Grundausbildungsverordnung 2023

§ 6 BEV-GA-V 2023Basisausbildung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Basisausbildung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere

1. die Unterweisung durch die Führungskraft sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen,

2. die Einschulung in EDV-Anwendungen und

3. Grundlagen in den Bereichen Dienst- und Besoldungsrecht, Dienstethos und sprachlich sensibilisierte Kommunikation.

(2) Die Basisausbildung hat der theoretischen Ausbildung und dem Ausbildungsturnus grundsätzlich voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz. Die Basisausbildung soll möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.