EEff-IVEV · Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung
§ 6 EEff-IVEVMehrkosten durch individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit
2. Abschnitt Konkretisierung der technischen Machbarkeit und kosteneffizienten Durchführbarkeit
Folgende Kosten sind bei der Beurteilung der Kosteneffizienz gemäß § 4 sachlich und angemessen zu berücksichtigen:
1. Investitionskosten für die Anschaffung und Installation der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte;
2. Mietkosten für die Nutzung der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung;
3. Regelmäßige Kosten für den Betrieb, die Überprüfung, die Wartung, den Tausch und die Eichung der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung und
4. Regelmäßige Kosten für die Ablesung, Datenverarbeitung, Verbrauchsinformation und Abrechnung im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung.