EhrenzeichenG · Ehrenzeichengesetz
§ 6 EhrenzeichenGVerleihung des Bundes-Ehrenzeichens
3. Abschnitt Bundes-Ehrenzeichen
Das Bundes-Ehrenzeichen verleiht die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler oder ein anderes sachlich zuständiges Mitglied der Bundesregierung.