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Abkommen über wirtschaftliche, industrie · Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

§ 13 Abkommen über wirtschaftliche, industrieArtikel 13

En vigueurTexte officiel

(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) und dem der Vertragsparteien unvereinbar ist.

(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien einander unverzüglich informieren. Bestehen über die Auswirkungen Unklarheiten, werden die Vertragsparteien diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.