Abkommen über die polizeiliche Zusammena · Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon)
§ 0 Abkommen über die polizeiliche Zusammena
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 178/2023
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Libanesischen Republik, nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,
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im Bestreben, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen,
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in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Länder bedeutsam ist,
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besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
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im Wunsch, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren, und ausgehend von:
Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention 1 vom 30. März 1961in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, dem Übereinkommen von 1971 überpsychotrope Stoffe 2 vom 21. Februar 1971 und dem Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen 3 vom 20. Dezember1988,
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978 .
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997 .
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997 .
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 mit 1. November 2023 in Kraft getreten.