VwGH-Grundausbildungsverordnung · VwGH-Grundausbildungsverordnung
§ 9 VwGH-GrundausbildungsverordnungAnerkennung externer Prüfungen
(1) Die Aufnahme von Ausbildungsformen in den Ausbildungsplan, die von anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden (§ 3 Abs. 3 Z 1), darf nur bei Gleichwertigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Ausbildungsform bzw. Maßnahme im Sinne des § 30 BDG 1979 erfolgen.
(2) Die Anerkennung extern abgelegter Prüfungen hat durch die/den Vorsitzende/n des Prüfungssenates zu erfolgen und ist im Zeugnis unter Anführung des Bewertungskalküls festzuhalten.
Renvoie à
- VwGH-Grundausbildungsverordnung § 3
- VwGH-Grundausbildungsverordnung Art. 30