Elektrotechnik-Ausbildungsordnung · Elektrotechnik-Ausbildungsordnung
§ 1 Elektrotechnik-AusbildungsordnungLehrberuf Elektrotechnik
(1) Der Lehrberuf Elektrotechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
1. Elektro- und Gebäudetechnik (H1)
2. Energietechnik (H2)
3. Anlagen- und Betriebstechnik (H3)
4. Automatisierungs- und Prozessleittechnik (H4)
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung des Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
1. Smart Home (S1)
2. Gebäudetechnik (S2)
3. Erneuerbare Energien und Elektromobilität (S3)
4. Netzwerktechnik (S4)
5. Eisenbahnelektrotechnik (S5)
6. Eisenbahnsicherungstechnik (S6)
7. Eisenbahnfahrzeugtechnik (S7)
8. Eisenbahntransporttechnik (S8)
9. Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik (S9)
10. Eisenbahnbetriebstechnik (S10)
11. Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice (S11)
(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
Hauptmodule
können kombiniert werden mit
H1
H2
H3
H4
S1
S2
S3
S4
S5
S6
S7
S8
S9
S10
S11
H1
x
x
x
x
Dauer
4
4
4
4
H2
x
x
Dauer
4
4
H3
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Dauer
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
H4
x
x
x
Dauer
4
4
4
(5) Die Ausbildung im Modullehrberuf Elektrotechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
(6) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung anzuführen.
(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2025-07-01