Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung · Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung
§ 1 Fleischverarbeitung-AusbildungsordnungLehrberuf Fleischverarbeitung
(1) Der Lehrberuf Fleischverarbeitung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.