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ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

§ 32 ZFBO 2024Arbeiten auf Bewegungsflächen und Sicherheitsstreifen

6. Abschnitt Verhalten auf Zivilflugplätzen

En vigueurTexte officiel

Die Abwicklung des Flugplatzbetriebes und die Durchführung von Arbeiten auf Bewegungsflächen und Sicherheitsstreifen sind gleichzeitig insoweit zulässig, als hierdurch die Sicherheit des Flugplatzbetriebes nicht beeinträchtigt wird und bei kontrollierten Zivilflugplätzen die unmittelbare Übermittlung von Anweisungen der Flugplatzkontrollstelle jederzeit gewährleistet ist.